Slowakei: Neuerungen des Gesetzes über die Verhinderung der Geldwäsche

Hintergrund
Die vierte Richtlinie (EU) zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2015/849) ist in der Slowakei durch die Novelle des Gesetzes Nr. 297/2008 Slg. über die Verhinderung der Legalisierung der Einnahmen aus der Straftätigkeit und der Finanzierung von Terrorismus umgesetzt worden. Die Gesetzesänderungen sind am 15.03.2018 in Kraft getreten.

Verpflichtete Personen und der Endnutzer der Vorteile
In den neuen Regelungen sind zunächst die sogenannten „verpflichteten Personen“ bestimmt worden, denen besondere Verpflichtungen auferlegt worden sind. Dies sind ua Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer aber auch Handelsgesellschaften, die Bargeschäfte über EUR 10.000,00 vornehmen sowie juristische und natürliche Person, die zur Vermittlung des Verkaufs, der Vermietung oder des Liegenschaftsverkaufs berechtigt sind.

Im ersten Schritt wurde das Limit für Bargeldgeschäfte, das die verpflichteten Personen mit ihren Kunden durchführen dürfen, von bisher EUR 15.000,00 auf EUR 10.000,00 herabgesetzt Ferner wurde eingeführt, dass bei Barzahlungen ab EUR 1.000,00 eine Identifizierung der Kunden/Klienten in jedem Fall erfolgen muss.

Weiterhin muss jede verpflichtete Person ein schriftliches Programm über die eigenen Tätigkeiten gegen die Legalisierung solcher Einnahmen spätestens bis zum 15.05.2018 ausarbeiten.

Die nach der EU-VO geforderte Feststellung des „wirtschaftlichen Eigentümers“ wurde als Feststellung/Überprüfung des „Endnutzers der Vorteile“ definiert. Zu prüfen ist ua ob gegen die betroffene Person bereits internationale Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind. Der „Endnutzer der Vorteile“ muss des Weiteren in einem entsprechenden Register eingetragen werden.

Mit Wirkung zum 01.11.2018 muss die Eintragung der Angaben über den „Endnutzern der Vorteile“ durch alle juristischen Personen, die im Handelsregister eingetragen sind (zB Handelsgesellschaften, nicht gewinnorientierende Organisationen, Stiftungen) erfolgen. Ab diesem Datum können die Angaben im Register registriert werden. Die Eintragungen müssen spätestens bis zum 31.12.2019 erfolgt sein.

Die Eintragung des „Endnutzers der Vorteile“ in dem zuständigen Register ersetzt aber nicht die Verpflichtung der Identifizierung und weiteren Registrierung der Endnutzer gemäß dem Gesetz Nr. 315/2016 Slg. über das Register der Partner des öffentlichen Sektors. Die Angaben über die Endnutzer müssen regelmäßig aktualisiert werden und für einen Zeitraum von fünf Jahre nach der Beendigung der Stellung des „Endnutzers der Vorteile“ im Register vorgehalten werden.

Sanktionen
Für einen Gesetzesverstoß kann dem Betroffenen eine Geldstrafe bis zu EUR 200.000,00 und bei einem schweren Verstoß bis zu EUR 1.000.000,00 auferlegt werden. Gleichzeitig können die Sanktionen auf der Website des Finanzamts für die Dauer von fünf Jahren veröffentlicht werden. Dies dürfte für die betroffenen Unternehmen eine erhebliche Sanktionswirkung haben.

Autorin: Veronika Pinterova