Spanien: Immobilieneigentümern in Spanien drohen ab Herbst 2017 Steuernachzahlungen in Deutschland

Hintergrund
Jahrzehntelang haben Eigentümer von Ferienhäusern in Spanien die bestehende Rechtslage mit einem einfachen Trick zur Steuerersparnis genutzt: Die Immobilie wurde nicht von einer Privatperson, sondern von einer Gesellschaft gekauft (regelmäßig über die spanische Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der Sociedad Limitada: SL). Neben diversen anderen Vorteilen (günstige Übertragung, Anonymität), die erst 2007 größtenteils vom spanischen Gesetzgeber gestrichen wurden, konnten die Gesellschafter dort auch kostenlos Urlaub machen. Die SL erzielte nur Verluste (über die anfallenden Kosten für Strom, Wasser, Gas etc), bei Bedarf schossen die Gesellschafter neues Kapital nach.

Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes
In Deutschland hat der Bundesfinanzhof bereits 2013 (BFH, Urt. vom 12.06.2013, Az. I R 109/10 BStBl. II 2013, S. 1024) entschieden, dass diese Feriennutzung einer verdeckten Gewinnausschüttung entspricht. Wenn ein Gesellschafter die Immobilie unentgeltlich nutzt, anstatt sie zu vermieten, entnehme er etwas aus seinem Unternehmen. Diese verdeckte Gewinnausschüttung muss in Deutschland besteuert werden. Im Sommer 2016 hat der BFH diese Rechtsprechung bestätigt und ist dabei sogar noch einen Schritt weitergegangen (BFH, Urt. v. 27.07.2016, Az. I R 8/15 BStBl. II 2017, S. 214). Ein Unternehmen (wie die SL) würde eine Immobilie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur dann kaufen, wenn es eine kostendeckende Miete einnimmt. Nach dieser Entscheidung reicht es nicht aus, eine marktübliche Miete zu zahlen, sondern die Mieteinnahmen müssen zusätzlich die Kosten des Grundstücks und der Finanzierung decken. Im Einzelfall kann es danach zu erheblichen Nachzahlungen kommen. Dennoch war die Sorge bei den Betroffenen eher gering. Denn obwohl in Deutschland Beteiligungen von über 25 % an einem Unternehmen im Ausland anzuzeigen sind, haben dies bislang die Wenigsten getan. Passiert ist in den meisten Fällen nichts.

Datenaustausch ab Herbst 2017
Ab Herbst 2017 könnte es mit der Sorglosigkeit nun vorbei sein. Weltweit haben sich 60 Länder zu einem automatischen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten verpflichtet, darunter auch Spanien und Deutschland. Bereits seit 2015 tauschen deutsche und spanische Behörden Informationen zu Eigentum an unbeweglichem Vermögen aus (rückwirkend bis Anfang 2014). Seit dem 30.09.2017 werden nun auch die komplementären Daten zu Finanzkonten weitergegeben. Damit wird für die Steuerbehörden ersichtlich, welcher Gesellschafter einer SL bislang wie viel für seinen Urlaub bezahlt hat.

Fazit
Da die Rechtslage in Deutschland seit langem geklärt ist, drohen nun zahlreichen Betroffenen Nachzahlungen. Viele haben bereits begonnen, die Situation über eine Selbstanzeige zu bereinigen und freiwillig die Steuererklärungen der letzten Jahre zu berichtigen. Ob dies im Einzelfall notwendig und sinnvoll ist, kann Ihnen Ihr Steuerberater beantworten. Im Einzelfall kann es zudem durchaus weiterhin sinnvoll sein, Immobilien in Spanien über eine SL zu halten. Es sollte inzwischen aber jeder Einzelfall genau überprüft werden.

Der Beitrag ist eine Zusammenfassung des Artikels der Autoren in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 02.08.2017, S. 16.

Autoren: Moritz Tauschwitz & Fernando Lozano