Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist kein Spaß - ein Erfahrungsbericht

Im Vorfeld von Unternehmenstransaktionen werden zumeist Vertraulichkeitsvereinbarungen (Non Disclosure Agreements - NDA) gezeichnet. In der Euphorie des hoffnungsvollen Anfangs betrachten die Beteiligten dies oft als bloße Formalität, die ohne genau zu lesen zwischen Tür und Angel erledigt wird. Das kann sich rächen, wie diese kleine Fallstudie zeigt.

Sie beruht auf einem tatsächlich in Deutschland stattgefundenen, hier nur leicht verfremdeten Rechtsstreit, den wir für die Klägerseite betreut haben.

Der Fall:

Unternehmen A möchte einen Teil seines Geschäftsbetriebs an den Wettbewerber W verkaufen. W unterzeichnet hierzu eine von A vorbereitete Vertraulichkeitserklärung, in der W sich verpflichtet

  • nur bestimmte, namentlich benannte Mitarbeiter in den Verkaufsprozess einzuweihen
  • sämtliche überlassenen Informationen ebenso wie die Tatsache selbst, dass verhandelt wird, strikt vertraulich zu behandeln
  • bei jedem Verstoß hiergegen eine Vertragsstrafe von € 25.000,00 zu zahlen.

Wie es der Zufall will, war kurz vor Beginn der Verhandlungen der Mitarbeiter M von W zu A gewechselt. Er war seinerzeit gut befreundet mit seinem Kollegen I. M und I treffen sich auf der privaten Grillfeier eines gemeinsamen Bekannten, bei der man auch fröhlich dem Alkohol zuspricht. Im Laufe des Abends nimmt I den M zur Seite und flüstert: „Weißt Du eigentlich, dass wir Euren Laden kaufen wollen?. Dies hat mir mein Chef G gesagt, der Kaufpreis soll soundsoviel betragen. Er hat mich gefragt, was Du denn so von Deinem neuen Arbeitgeber hältst. Aber mach Dir keine Sorgen, wir können in der gegenwärtigen Lage eh den Kaufpreis nicht bezahlen und der Chef >will eigentlich nur Informationen abfischen.“

Nach einigen Tagen der Überlegung berichtet M dem Geschäftsführer der A schriftlich per E-Mail über dieses „Flüstergespräch“. A bricht daraufhin sofort empört die Verhandlungen ab, fordert die unglücklicherweise kurz zuvor schon herausgegebenen Materialien (darunter höchst sensible Produkt- und Marktdaten) zurück und verklagt W auf Zahlung von zweimal € 25.000,00 = € 50.000,00, weil

  • W mit der Offenbarung der laufenden Verhandlungen gegenüber I, der nicht zum Kreis der Einzuweihenden gehörte,
  • und durch das Flüstergespräch des I, dessen Verhalten sich W nach § 278 BGB zuzurechnen habe,
  • zweifach gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstoßen habe.
  • Im Rechtsstreit bestreitet W, dass sich sein Mitarbeiter I derart geäußert habe und bewertete die Schilderungen des M als Wahnvorstellungen eines rachsüchtigen Betrunkenen. Das Gericht erhebt Beweis durch Vernehmung von M und I. M bleibt bei seiner Darstellung, I bestreitet alles. Weitere zwölf Zeugen, nämlich die Gäste des Grillabends, werden gehört. Außer der Schilderung eines lustigen Grillabends kommt hierbei nichts heraus.

    Das Landgericht verurteilt - inzwischen rechtskräftig - W zur Zahlung von € 25.000,00. Es hält die Schilderung des M für glaubhaft; eine solche Geschichte könne sich niemand ausdenken. Einen zweiten Verstoß durch die unerlaubte Einweihung des I in die Transaktion konnte es allerdings nicht erkennen. Denn W konnte darlegen, dass diese Information an I bereits vor Unterzeichnung der Vertraulichkeitsvereinbarung gegeben wurde. W konnte also nicht wissen, dass I nicht eingeweiht werden durfte.

Was ist daraus zu lernen:

  1. Vertraulichkeitsvereinbarungen sind ernst zu nehmen.
  2. Die Welt ist klein; am Ende kommt doch alles heraus.
  3. Ohne Vertragsstrafe ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung nichts wert. Hier war das Vertragsstrafeversprechen ausdrücklich verschuldensunabhängig gestaltet und erfasste sämtliche Pflichten aus der Vereinbarung, auch solche, die auf den ersten Blick nur nebensächlich erscheinen.
  4. Ebenso wichtig ist es, in der Vertraulichkeitsvereinbarung festzulegen, welche Mitarbeiter auf der Gegenseite eingeweiht werden dürfen und zu regeln, dass die Einschaltung von Beratern und Banken zumindest der vorherigen Information der Gegenseite bedarf.
  5. Ein Geschäftsführer, der eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu Lasten seines Unternehmens unterzeichnet, muss auch und sofort sicherstellen, dass diese auch eingehalten wird, nämlich durch striktes „Einschwören“ der eingebundenen Mitarbeiter. Das sollte auch schriftlich dokumentiert werden.
  6. Seitens des Offenbarenden darf nicht die geringste, wettbewerbssensible Information herausgehen, bevor die bindende Vertraulichkeitsvereinbarung vorliegt. „Das machen wir später“ gibt es nicht.
  7. W weiß jetzt trotzdem eine ganze Menge mehr über seinen Wettbewerber A, seine Preise, seine Kunden, seine Absatzzahlen.
  8. Geschäftsführer G wird die zu zahlenden € 25.000,00 vielleicht bei seiner nächsten Tantieme abgezogen erhalten. I arbeitet nicht mehr bei W.