Deutschland: Digital Revolution & Legal Evolution in Deutschland

Status Quo der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790

In Deutschland wurde die sogenannte DSM-Richtlinie bereits in nationales Recht umgesetzt. Das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes wurde am 4. Juni 2021 verkündet und trat am 7. Juni 2021 in Kraft. Die Bestimmungen zur urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen wurden im sog. Urheberrechts Diensteanbieter Gesetz implementiert, das zum 1. August 2021 in Kraft trat. Es regelt zudem Nutzerrechte und Vergütungsansprüche der Urheber auf Plattformen sowie ein Auskunftsrecht für Forscher zur wissenschaftlichen Erforschung der Plattformökonomie (Art. 3 Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhRDaG).

Nationaler Rechtsrahmen gegen Computerpiraterie

Maßnahmen gegen Computerpiraterie sind auf zwei Ebenen geregelt, einer zivilrechtlichen und einer strafrechtlichen Ebene. Die Regelungen befinden sich aber im selben Gesetz: dem deutschen Urhebergesetz. Zum einen stellt die unzulässige Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, z.B. durch Vervielfältigung oder Zurverfügungstellung zum Download, eine Urheberrechtsverletzung dar, die nach § 97 Abs. 1 UrhG abgemahnt werden kann. Es besteht ein Schadensersatzanspruch, der anhand unterschiedlicher Modelle, wie z.B. einer Lizenzanalogie, berechnet wird. Zum anderen kann es strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe kommen, wenn Werke ohne Einwilligung des Berechtigten verbreitet oder öffentlich wiedergegeben werden. Wer technische Schutzmaßnahmen umgeht oder diese entfernt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden. Beide Straftaten werden nur auf Antrag verfolgt.

Urheberrecht & NFT (non-fungible tokens)

Eine ausdrückliche rechtliche Regelung zu NFT fehlt bislang. Damit unterliegen sie den vorhandenen urheberrechtlichen Bestimmungen. Ein NFT ist nur dann urheberrechtlich geschützt, soweit das zugrunde liegende Werk einen Urheberrechtsschutz genießt. Fällt z.B. ein Zitat nicht mehr unter die sogenannte kleine Münze und ist daher nicht schutzfähig, gilt dies auch für das dazugehörige NFT. Zudem werden NFT bis 2021 überwiegend als unbekannte Nutzungsart angesehen. Insofern können bei der Verwendung von NFT Nachvergütungsansprüche der Urheber des Ausgangswerks entstehen.



Autor: Dr. Karolin Nelles