Türkei: 2025: Eine neue Ära für Handelsbücher in der Türkei: Änderungen in Bezug auf die Aufbewahrung, Eröffnungsbestätigung und elektronische Führung von Büchern treten in Kraft

Die am 10. Juli 2025 im Amtsblatt veröffentlichte Änderung der Verordnung über Handelsbücher bringt bedeutende Neuerungen für die Führung, Aufbewahrung und Genehmigung von Handelsbüchern der Unternehmen mit sich.

Ziel ist es, den Digitalisierungsprozess zu beschleunigen und bestehende Unklarheiten in der Praxis zu beseitigen.

1. Neue Eigentumsanforderungen für Inhaberaktien

In Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien reicht die bloße Vorlage der Inhaberaktie künftig nicht mehr aus, um als Aktionär zu gelten.
Neue Voraussetzungen:

  • Nachweis des Besitzes der Aktie
  • Meldung an das Zentralregistersystem (MKK)

Diese Regelung soll die Zuverlässigkeit der Unternehmensregister stärken und die Schattenwirtschaft bekämpfen.

2. Verlängerte Frist für den Antrag auf Verlustbescheinigung

Bei außergewöhnlichen Ereignissen (z. B. Brand, Hochwasser, Diebstahl) wurde die Frist zur Beantragung einer Verlustbescheinigung für zerstörte Handelsbücher von 15 auf 30 Tage verlängert.
Diese Änderung bietet Unternehmen mehr Flexibilität in Krisensituationen.

3. Erweiterung der Bücher mit Eröffnungsbestätigungspflicht

Künftig sind neben dem Aktienbuch und dem Beschlussbuch des Vorstands auch das Protokollbuch der Hauptversammlung und der Verhandlungen mit einer notariellen Eröffnungsbestätigung zu versehen.

Bei der Erneuerung muss der Notar:

  • das neue Buch mit Eröffnungsbestätigung erfassen,
  • und das alte Buch (oder Verlustbescheinigung) mit Datum und Nummer vermerken.

Mit dieser Vorgehensweise wird die doppelte Eröffnung desselben Buches durch eine systematische Registrierung verhindert.

4. Neue Unterscheidung bei der elektronischen Buchführung

Die Regelung differenziert nun zwischen:

  • Rechnungslegungsbezogene Bücher → gelten weiterhin die alten Vorschriften.
  • Nicht-rechnungslegungsbezogene Bücher (z. B. Aktienbuch, Vorstandsbeschlüsse, Protokolle der Hauptversammlungen) → sind gemäß Verordnung vom 14. Februar 2025 elektronisch zu führen.

Diese Unterscheidung soll Unsicherheiten bei der Anwendung der elektronischen Buchführung verringern und Rechtsklarheit schaffen.



Autor: Müge Şengönül
Autor: Sedanur Zengin