Bis zum 31.05.19 sind Firmen und gemeinnützige Organisationen verpflichtet, die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zur Eintragung beim Handelsregister vorlegen.

Bezugnehmend auf die Anforderungen der neuen europäischen Gesetzgebung im Bereich der Geldwäsche ist im bulgarischen Recht die Verpflichtung für alle Firmen und gemeinnützige Organisationen (Stiftungen und Vereine), die in der R Bulgarien gegründet sind, geregelt, die entsprechenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer – natürliche Personen, einschließlich Namen, Staatsangehörigkeit, Identitätsnummer, Ansässigkeitsstaat, sowie die Rechte, die diese Personen in den Firmen oder in den Organisationen haben, zur Eintragung beim Handelsregister bis zum 31. Mai 2019 einzureichen. Die gemeinnützigen Organisationen, die nach dem 31. Januar 2019 eine Umregistrierung vorgenommen haben, müssen die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von vier Monaten nach der Vervollständigung der Umregistrierung einreichen.

Die Verpflichtung zum Einreichen der Erklärung entsteht in zwei Fällen - (i) wenn die wirtschaftlichen Eigentümer als Gesellschafter, Aktionäre oder alleinige Kapitaleigentümer in den Partien der Firmen oder in der Kette der Eigentümer – bulgarischer juristischer Personen - im Handelsregister, im Register der Personen mit gemeinnützigen Zwecken und im Register Bulstat nicht eingetragen sind und (ii) wenn einer der Gesellschafter, der Aktionäre oder der alleinige Kapitaleigentümer eine ausländische juristische Person ist.

Das Einreichen der Daten erfolgt durch die notarielle Unterfertigung einer Mustererklärung. Die Erklärung kann genauso im Ausland unterzeichnet werden, wobei sie in diesem Fall den gesetzlichen Anforderungen zur Nutzung von ausländischen Dokumenten in der Republik Bulgarien entsprechen muss. Der Erklärung werden Handelsregisterauszüge aller juristischen Personen, die als Gesellschafter in der bulgarischen Firma oder der gemeinnützigen Organisation agieren, bis zu letzten juristischen Person, bei welcher die wirtschaftlichen Eigentümer ersichtlich werden, beigelegt.

Die Erklärung wird von den Vertretern der Firma oder der gemeinnützigen Organisation unterzeichnet. Bei Gesamtvertretung müssen alle gemeinschaftlich handelnden Personen eine Unterschrift leisten. Das Einreichen beim Handelsregister erfolgt mit einem neuen Sonderantragformular B7. Das Formular und die Erklärung kann direkt beim Handelsregister vorgelegt oder auf elektronischem Wege, persönlich von den gesetzlichen Vertretern oder über einen zu diesem Zweck bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. Die anfallende staatliche Gebühr, die an das Handelsregister zu entrichten ist, beträgt BGN 40,00 oder BGN 20,00 beim Einreichen auf elektronischem Wege.

Die Geldstrafen beim Verstoß gegen die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften betragen zwischen BGN 1.000,00 und BGN 10.000,00 für die säumige Firma oder gemeinnützige Organisation sowie zwischen BGN 500,00 und BGN 5.000,00 für den gesetzlichen Vertreter. Die Geldstrafen für Banken, Versicherungsanstalten oder Leasingunternehmen liegen höher.

 

Autorin: Cornelia Draganova