Das Ende der Vertrauensarbeitszeit in Bulgarien?

Die Zeiterfassungsregelungen im bulgarischen Arbeitsrecht gelten für die entsprechenden Abweichungen von der regulären 40-Stunden Woche. Das Arbeitsgesetzbuch schreibt vor, dass bei Telearbeit die Abrechnung der Arbeitszeit seitens der Mitarbeiter im Arbeitsvertrag oder in den unternehmensinternen Regeln zu definieren ist. Bei Verlängerung der Arbeitszeit und bei Überstunden hat der Arbeitgeber Buch für die Stunden der Verlängerung bzw. für die Überstunden und deren Kompensation zu führen. Im Falle von flexibler Arbeitszeit oder eines irregulären Arbeitstages soll die Zeiterfassungsweise in den unternehmensinternen Regeln bzw. im individuellen Arbeitsvertrag bestimmt werden. Die Bedingungen zur Bestellung von Pflichtarbeit vom Arbeitgeber sowie die Erfassung der entsprechenden Pflichtarbeitszeit sind mit den entsprechenden Verordnungen des Ministerrates zu regeln. Im Arbeitsgesetzbuch sind zwei mögliche Wege zur Zeiterfassung angegeben - nach Tagen (für die Standard 40-Stunden Woche) und summierte Zeitberechnung (z.B. im Falle von Schichtarbeit und unter Einhaltung der obligatorischen Ruhezeiten). Nach bulgarischem Recht ist für alle Arbeitgeber Pflicht. Dementgegen sind gesetzlich keine Sondervorschriften bzw. keine spezifischen Anforderungen zu einer automatisierten Zeiterfassung verankert. Viele Arbeitnehmer nutzen unterschiedliche Systeme je nach Besonderheiten der Betriebstätigkeit und Arbeitszeitorganisation. 

Nach den entsprechenden Bestimmungen des bulgarischen Arbeitsgesetzbuchs findet für alle Arbeitsverhältnisse bulgarisches Recht Anwendung, bei denen eine der Parteien in Bulgarien niedergelassen ist, soweit in einem Gesetz oder in einem internationalen Vertrag, die für Bulgarien verbindlich sind, nichts anderes vorgeschrieben ist. Ausnahmsweise kann durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber das Recht eines anderen Staates Anwendung finden. Demzufolge wäre rechtstheoretisch zu schließen, dass der Beschluss des BAG keine Auswirkung auf die bulgarische Rechtsordnung im arbeitsrechtlichen haben soll. Ausnahmsweise könnte eine Auswirkung in seltenen Fällen im Steuerbereich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Lohnabrechnung oder bei Entsendung von Arbeitnehmern zwischen Bulgarien und Deutschland bedacht werden.



Autor: Cornelia Draganova