Force Majeure und Wegfall der Geschäftsgrundlage in Bulgarien

Wann entfällt die Pflicht zur Vertragserfüllung?

Im bulgarischen Vertragsrecht entfällt die Pflicht zur Vertragserfüllung, wenn die Verpflichtungen einer der Parteien wegen Erfüllungsunmöglichkeit erlöschen. In diesen Fällen gilt der Vertrag als beendet. Nach geltender Rechtsprechung sind Geldzahlungen immer möglich und in solchen Fällen kann sich eine der Parteien nicht auf Erfüllungsunmöglichkeit berufen. Für handelsrechtliche Geschäfte wird auch eine objektive Erfüllungsunmöglichkeit bei höherer Gewalt begründet, und die jeweilige Handlungsweise ist gesetzlich geregelt. Der Schuldner haftet in diesem Fall nur dann, wenn er schon vorher im Verzug war. Als höhere Gewalt ist ein unvorhersehbares oder ein nicht zu verhinderndes Ereignis außerordentlicher Natur zu verstehen, das nach Vertragsschluss entstanden ist. In zivilrechtlichen Geschäften können die Parteien eine Klausel diesbezügliche vereinbaren. In der bulgarischen Rechtsprechung ist ausführlich geregelt, welche Ereignisse als höhere Gewalt gelten können.

Wann kommt ein Rücktritt oder eine Anpassung des Vertragsverhältnisses in Betracht?

Anpassungen von zivilrechtlichen Verträgen können in der Regel nach gegenseitigem Einvernehmen der Parteien oder wenn eine einseitige Möglichkeit im Vertrag selbst vorgesehen ist, vorgenommen werden. Bei handelsrechtlichen Verträgen kann der Vertrag durch Gerichtsspruch nach Antrag einer der Parteien wegen wirtschaftlicher Tragunfähigkeit teilweise oder gänzlich angepasst oder sogar beendet werden, wenn solche Umstände aufgetreten sind, die die Parteien nicht vorsehen konnten bzw. nicht verpflichtet waren, vorzusehen und wenn die weitere Erfüllung des Vertrags der Gerechtigkeit und der Gutgläubigkeit entgegensteht. Ein einseitiger haftungsfreier Rücktritt von zivilrechtlichen sowie von handelsrechtlichen Vertragsverhältnissen ist in sehr wenigen Fällen gesetzlich geregelt und betrifft vor allem spezifische Vertragsarten. Ein solcher Rücktritt ist auch dann möglich, wenn der entsprechende Passus im Vertrag vereinbart ist, in manchen Fällen auch gegen Zahlung einer Vertragsstrafe.

Wie können künftige Vertragsverhältnisse optimalerweise gestaltet werden?

Eine konkrete gesetzliche Ausweichregelung im Vertragsrecht kann momentan als keine sichere Lösung herangezogen werden. Bezugnehmend auf die aktuellen Kriegsverhältnisse und auf die eintretende Wirtschaftskrise, wäre denkbar, dass eine Klausel, die z.B. Kriegsumstände als höhere Gewalt umfasst, nach bulgarischem Recht eventuell nicht hilfreich, da diese Verhältnisse – gemäß bulgarischem Recht, wie bereits oben angegeben - zum Zeitpunkt des Vertragsschusses noch nicht existent waren. Deshalb ist im Vorfeld der Vertragsunterzeichnung eine Aushandlung von entsprechenden vertraglichen (Rücktritts- und Anpassungs-) Regelungen, Formulierung von passenden Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie auch die Annahme entsprechender Gewährleistungen, wie etwa eine Erfüllungsversicherung oder Sicherheiten und Garantien, wie auch längere Erfüllungsfristen oder zumindest Fristverlängerungsmöglichkeiten empfehlenswert.



Autor: Cornelia Draganova