CORONA-NOTLAGE UND NOTFALLGESETZ – FRISTEN UND STEUERN

HINTERGRUND
Am 13.03.2020 hat das bulgarische Parlament eine Notlage ausgerufen und ein Notfallgesetz beschlossen, durch welches diverse Maßnahmen bestätigt und geregelt werden. Neben den Befugnissen des Staates im Rahmen des Infektionsschutzes werden dadurch auch Anpassungen und Änderungen in anderen betroffenen Bereichen des geschäftlichen und des privaten Lebens vorgenommen sowie auch hinsichtlich der Befugnisse des Staates und seiner Dienste, einschließlich der Polizei und der Armee.

FRISTENLAUF
Für den Zeitraum vom 13. März 2020 bis zur Aufhebung der Notlage werden die Verfahrensfristen für die meisten Gerichts-, Schieds- und Vollstreckungsverfahren, mit Ausnahme der Fristen in bestimmten Strafverfahren im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen und Festnahmen eingestellt. Die Verjährungsfristen, ausgenommen der Fristen im Straf- und im Verwaltungsstrafrecht, sowie einige weitere ausdrücklich aufgelistete Fristen werden für diesen Zeitraum genauso ausgesetzt. Verpfändungen von Konten natürlicher Personen im Rahmen von Vollzugs- und Verfügungsverfahren werden verboten.

HOMEOFFICE FÜR DIE MITARBEITER
Abweichend vom geltenden Prinzip, dass die Telearbeit freiwillig und im Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu vereinbaren ist, wird durch das Notfallgesetz die Möglichkeit für den Arbeitgeber eingeführt, für geeignete Positionen, Telearbeit bzw. Arbeit von zu Hause aus auch ohne die Zustimmung der Mitarbeiter einseitig anordnen zu können. Dabei können die Arbeitsbedingungen sowie die Kontrollverfahren in der jeweiligen Anordnung des Arbeitgebers genauso einseitig bestimmt werden. Der Arbeitgeber muss weiterhin sichere und gesundheitsgerechte Arbeitsbedingungen gewähren und dem Mitarbeiter die entsprechende technische und sonstige Einrichtung zur Verfügung stellen. Die Sondervorschriften des Arbeitsgesetzbuchs betreffend Telearbeit sind dabei vom Arbeitnehmer einzuhalten.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Arbeit im ganzen Unternehmen oder in einem Teil von diesem einstellen bzw. die Arbeitszeit verkürzen, sowie auch einige weitere ergänzende Maßnahmen treffen.

JAHRESSTEUERERKLÄRUNGEN UND STEUERZAHLUNG
Die Fristen für die Abgabe der Jahressteuererklärung von Firmen, sowie von natürlichen Personen, die als landwirtschaftliche Hersteller angemeldet sind und von Einzelkaufleuten sowie die Fristen für die Einzahlung der geschuldeten Steuern und die entsprechenden Sozial- und Krankenversicherungsbeiträge werden bis zum 30.06.2020 verlängert. Für Personen, die als Selbständige angemeldet sind, einschließlich Freiberufler, Musiker, Medizinisches Fachpersonal, Rechtsanwälte, IT-Fachleute, bleiben die derzeit geltenden Fristen bis zum 30.04.2020 unberührt.

Die Anzahlung der Körperschaftssteuer für das 1. Quartal soll innerhalb der bestehenden Fristen unter Einhaltung der neuen Verfahrensvorschriften des Notfallgesetzes erfolgen. Der Nachlass in Höhe von 5% der Jahresgrundsteuer gilt für die Personen, die den ganzen Betrag zum 30.06.2020 statt zum 31.03.2020 gezahlt haben.

Stand: 27.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich aufgrund der gegenwärtigen Dynamik die Rechtslage jederzeit ändern kann. Auf Rückfrage können wir Ihnen gerne den dann aktuellen Sachstand erläutern.

Ansprechpartner
Cornelia Draganova
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