HERAUSFORDERUNGEN FÜR BESCHÄFTIGUNGVERHÄLTNISSE IN DER CORONA-KRISE

HINTERGRUND

Die sich weltweit ausbreitende Coronavirus-Pandemie hat in Bulgarien zu einer außerordentlichen Situation geführt, in der alle Unternehmen - als Arbeitgeber - mit neuen und ungeplanten Schwierigkeiten konfrontiert werden. Umsatzrückgang, Einstellung des Geschäftsbetriebs sind Beispiele dafür. Der regelmäßige Geldfluss wird unterbrochen, sodass die Änderung der Arbeitsverhältnisse in den Betrieben als eine erwartete Folge eintrat.

Bevor der nationale landesweite Notstand in Bulgarien am 13.03.2020 ausgerufen wurde, haben viele Arbeitgeber entschieden, dass ihre Arbeitnehmer - natürlich nur wenn es möglich ist - ins Home-Office wechseln.

Viele Arbeitgeber, die vom Auftragsausfall und von der ausgerufenen Notlage betroffen waren, haben beschlossen, ihre Arbeitnehmer zu kündigen. Hierzu stellt sich die Frage, ob andere Strategien möglich wären und welche Maßnahmen zur Eindämmung der Krise durch den Staat getroffen werden.

Im März ist in Bulgarien das Notstandsgesetz in Kraft getreten. Unter vielen Maßnahmen wurden auch Regelungen beschlossen, die den Arbeitgebern erleichtern, bestehende Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten und die ihnen die Möglichkeit geben, die Arbeitsverhältnisse schneller und flexibler umzugestalten. Darüber hinaus hat der Ministerrat Ende März - nach langen Konsultationen mit Gewerkschaften und Arbeitgebern - Beschlüsse zur finanziellen Hilfe für Arbeitgeber gefasst. Es handelt sich hier um die im Folgenden dargestellte Aspekte.

GEHALTSKÜRZUNG, ARBEITSZEIT UND FINANZHILFE BEI ARBEITSAUSFALL

Das Gesetz sieht nach wie vor keine Möglichkeit zur einseitigen Gehaltskürzung durch den Arbeitgeber vor. Im Notstandsgesetz wurden jedoch Klauseln verabschiedet, die dem Arbeitgeber erlauben, die Vollzeitarbeit sowohl für das ganze Unternehmen als auch für einige Abteilungen oder für bestimmte Positionen höchstens um die Hälfte der üblichen Arbeitszeit für die Dauer des Notstands zu reduzieren. Weder das Notstandsgesetz noch das bulgarische Arbeitsgesetzbuch enthalten Regelungen über die Herabsetzung der Vergütungen in einem solchen Fall. Hierzu könnte aufgrund des gesetzlich verankerten allgemeinen Grundsatzes, der besagt, dass die Höhe des Arbeitsentgeltes Arbeitszeit oder den Arbeitsergebnissen entsprechen soll, geschlossen werden, dass der Arbeitgeber in Entsprechung zu der reduzierten Arbeitszeit die Gehälter einseitig herabsetzen dürfe.

Bei der Reduzierung der Vollzeitarbeit ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Anträge der Arbeitnehmer auf Vollzeit bzw. auf reduzierte Arbeitszeit zu berücksichtigen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber aufgrund der neuen Regelungen des Notstandsgesetzes auch berechtigt, durch einen einseitigen Beschluss die Arbeit des ganzen Unternehmens oder nur seines Teils einzustellen. Durch den Beschluss kann der Arbeitgeber die Arbeit einzelner Mitarbeiter einstellen. Währenddessen steht ihm auch das Recht zu, den Mitarbeitern anzubieten, ihren bezahlten Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.

Die Mitarbeiter sind dann verpflichtet, den angebotenen Teil des Jahresurlaubs zu nehmen. In beiden Fällen haben die Mitarbeiter den Anspruch auf ihre Bruttogehälter für die Zeit des Arbeitsausfalls bzw. für die Zeit des Urlaubs. Sonderregelungen über die Art der Entgeltszahlung für Arbeitnehmer sind für den Zeitraum des Notstandes nicht vorgesehen.

FINANZHILFE VOM STAAT, BEWERBUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Beschluss des Ministerrates begünstigt die meisten Sektoren der Wirtschaft, ausgenommen Land- und Forstwirtschaft und Fischerei, Finanz- und Versicherungstätigkeiten, Staatsverwaltung, Bildung, Gesundheit und Sozialarbeit, Undifferenzierte Tätigkeiten der Haushalte bei der Produktion von Gütern und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch; Aktivitäten der territorialen Organisationen und Dienste.

Die Unternehmen müssen - nach der derzeit geltenden Regelung - bei der Antragstellung einen Rückgang der Einkünfte um mehr als 20% für die im Beschluss des Ministerrates bestimmten Zeiträume nachweisen. Jedoch ist für 14 Sektoren ausnahmsweise das Nachweisen des Rückgangs nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich um Sektoren wie Einzelhandel, Verkehr, Gastgewerbe, Restaurants, Tourismus, Künstler, Sportler, sowie auch Arbeitgeber, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet einzelner Regionen eingestellt haben, in denen auf der Grundlage von Beschlüssen der Staatsorgane Maßnahmen gegen die Epidemie nach Art. 63 des Gesundheitsgesetzes durchgeführt worden sind.

Die Finanzierungsmaßnahmen werden nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Beschäftigung und der Arbeitsplätze vorgenommen. Der Staat finanziert 60 % der Gehälter der Arbeitnehmer für Januar, gerechnet auf der Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Die restlichen 40% werden vom Arbeitgeber übernommen. Die Arbeitgeber haben eine Ergänzung des ursprünglichen Beschlusses beantragt, zu dem auch eine jeweilige Teilung der jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge zwischen dem Staat und dem Arbeitgeber im Verhältnis 60:40 sowie einige weitere Änderungen beschlossen wurden. Die offizielle Veröffentlichung und deren Inkrafttreten sind in Aussicht.

Die Bedingungen für die Zurverfügungstellung der finanziellen Unterstützung umfassen folgende wesentliche Anforderungen an die Arbeitgeber:

  • Der Arbeitgeber muss seine Tätigkeit in Bulgarien ausführen, sei es in Form einer lokalen oder ausländische nnatürlichen oder juristischen Person;
  • Der Arbeitgeber darf keine offenen Verpflichtungen -im Sinne des Sozialversicherungsgesetzbuches für Steuern und Pflichtversicherungsbeiträge - dem Staat oder der Gemeinde gegenüber haben, die durch einen Rechtsakt einer zuständigen Behörde festgestellt wurden, für welche er keine Umschuldungs-, Aufschub- oder Sicherungsmaßnahmen vorgenommen hat;
  • Der Arbeitgeber darf sich nicht in Liquidation oder in einem Insolvenzverfahren befinden;
  • Der Arbeitgeber muss sich verpflichten, die Beschäftigung der Arbeitnehmer, für die eine Entschädigung gewährt wurde, für den Zeitraum, für welchen die Entschädigung gezahlt wird, zu erhalten. Weiters darf er keine Arbeitsverträge auf der Grundlage von explizit angegebenen Gründen nach Art. 328 des Arbeitsgesetzbuchs kündigen.

Die entsprechenden Unterlagen, die die Erfüllung obiger sowie der weiteren Bedingungen nachweisen, sind dem Beihilfeantrag beizulegen. Einige davon werden nach einem Muster der entsprechenden Behörden erstellt. Die Anträge können ab einem vom Direktor der Beschäftigungsagentur bestimmten Datum beantragt werden. Die Anträge werden vom lokalen Arbeitsbüro (hierbei handelt es sich um eine Geschäftsstelle der Beschäftigungsagentur) innerhalb von sieben Tagen bearbeitet. Die Entschädigungen werden vom Nationalen Versicherungsinstitut ausgezahlt.

Die Finanzierung ist nur für drei Monate vorgesehen und dient nicht der Deckung von Verlusten oder entgangenen Gewinnen sowie sonstigen Kosten der Unternehmen (wie z.B. Mieten, Aufrechterhaltung der Aktiva, Steuern und Kommunalgebühren.

Stand 05.04.2020
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Ansprechpartner
Cornelia Draganova
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