BULGARIEN: CORONA-HOME OFFICE UND ANDERE ARBEITSRECHTLICHE ÄNDERUNGEN

Mit der offiziellen Feststellung der Notlage in Bulgarien am 13.03.2020 haben viele Arbeitgeber im Land nach eigenem Ermessen bzw. aus Notwendigkeit entschieden, Ihren Mitarbeitern, für die Positionen von welchen die Telearbeit möglich ist, anzubieten, von zuhause aus zu arbeiten. Das im Nachhinein verabschiedete Notfallgesetz enthält mittlerweile die erforderlichen Regelungen, die der ungehinderten Einführung der Telearbeit dienen.

  1. Neue Regelungen über Telearbeit während der Notlage

 

Mit Wirkung vom 13.03.2020 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ohne die Zustimmung der letzteren einseitig und je nach Art der Arbeit Telearbeit oder Home office anbieten. Eine Voraussetzung dafür die die Einschätzung, ob der Arbeitgeber die Möglichkeit hat, dem Mitarbeiter die erforderliche Einrichtung für diesen Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses, der Ausführung der Arbeit sowie der Kontrolle werden durch den einseitigen Beschluss des Arbeitgebers oder der Anstellungsbehörde festgelegt. Abweichend von den ausführlichen Regelungen des Arbeitsgesetzbuchs bezüglich der Telearbeit zu üblichen gesellschaftlichen Verhältnissen, ist die Zustimmung der Mitarbeiter zu einer Auslagerung ihrer Tätigkeit außerhalb der betrieblichen Räumlichkeiten während der Notlage nicht mehr erforderlich.

Beim Übergang zu einem Home office wird nur der Arbeitsplatz geändert. Alle anderen Modalitäten des Arbeitsverhältnisses können unberührt bleiben. Immerhin hat der Arbeitgeber das Recht, folgende Bedingungen einseitig ändern:

- die Vergütung;
- die Ordnung zur Erteilung und Rechenschaft bei der Ausführung der Aufgaben;
- die Verfahren zur Lieferung von Materialien und zur Abgabe der fertigen Produktion;
- die Verbrauchskosten für den Arbeitsplatz und deren Bezahlung;
- andere Bedingungen, die mit den Sonderanforderungen für die Ausführung der Telearbeit verbunden sind;
- Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit, technischen und sonstigen Ausrüstung am Arbeitsplatz, Wartungsverpflichtungen und –kosten;
- andere Bedingungen für die Lieferung, den Austausch und die Wartung von Geräten;
- Klauseln im Hinblick auf den Erwerb einzelner Ausrüstungsgegenstände durch den Mitarbeiter.

  1. Einstellen der Arbeit und Nutzung des Jahresurlaubs

 

Infolge der schwierigen Situation kann ein Arbeitgeber auch den Beschluss treffen, die Arbeit des ganzen Unternehmens oder von nur einem Teil von diesem einzustellen. Durch den Beschluss kann der Arbeitgeber die Arbeit von nur einzelnen Mitarbeitern einstellen. Während dessen kann er auch wählen, den Mitarbeitern die Nutzung von ihrem bezahlten Jahresurlaub anzubieten und die Mitarbeiter sind verpflichtet, den angebotenen Teil vom Jahresurlaub zu nutzen. In beiden Fällen haben die Mitarbeiter den Anspruch auf ihre Brottogehälter für die Zeit der Einstellung bzw. für die Zeit des Urlaubs.

Manche Kategorien von Mitarbeitern sind auch während der Notlage berechtigt, die Nutzung von ihrem bezahlten bzw. von ihrem unbezahlten Jahresurlaub anzufordern und der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Nutzung zu gestatten. Hierzu handelt es sich um Schwangere, Mütter von Kindern unter 12 Jahren, Mitarbeiter unter 18 Jahren, invalidisierte Mitarbeiter mit mehr als 50% Arbeitsunfähigkeit und andere.

Dem Arbeitgeber steht auch die Option zu, die Vollarbeitszeit mit einem einseitigen Beschluss zu verkürzen. In diesem Fall kann er die Gehälter proportional der Arbeitszeit berechnen.

 

Stand 25.03.2020
Wir weisen darauf hin, dass sich Rechtslage laufend ändern kann, sind aber bemüht die Inhalte auf dem aktuellsten Stand zu halten.

Ansprechpartner
Cornelia Draganova
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